Teilnahme-Bedingungen Reisen

Da der Assistenz-Bedarf des Teilnehmers unterschiedlich ist, sind die Reisepreise gestaffelt. Der Preis setzt sich aus den individuellen Assistenz-und Pflegekosten sowie den Sachkosten zusammen. In den Sachkosten sind die Kosten für Transfer, Unterkunft, Verpflegung, Material und Versicherung der Reiseteilnehmer sowie die anteiligen Sachkosten der Assistenten enthalten. Die Kosten werden in einer Pauschale ausgewiesen.

Assistenz-Kosten

Assistenz-KategorieErläuterungMögliche Indikatoren
Assistenz-Kategorie 1Teilnehmer ohne besonderen AssistenzbedarfDer Teilnehmer hat keine Einstufung in einen Pflegegrad. Er kann sich weitestgehend altersgemäß selbstständig versorgen und ist nicht durchgehend aufsichtsbedürftig. Er benötigt maximal Anleitung, Beratung und Erinnerung.
Assistenz-Kategorie 2Teilnehmer mit allgemeinem AssistenzbedarfDer Teilnehmer hat eine Einstufung in einen Pflegegrad. Er hat einen allgemeinen Assistenzbedarf und benötigt unter anderem Begleitung und Unterstützung bei der Verrichtung der Körperpflege.
Assistenz-Kategorie 3Teilnehmer mit erhöhtem AssistenzbedarfDer Teilnehmer hat eine Einstufung in einen Pflegegrad und benötigt besondere Assistenz zum Beispiel aufgrund von Orientierungslosigkeit, Anfallsgefahr, herausforderndem Verhalten, Hinlauf-Tendenzen und/oder benötigt umfassende Hilfestellung bei der Körperpflege.
Assistenz-Kategorie 4Teilnehmer mit hohem Assistenzbedarf, der durch eine dauerhafte Einzelassistenz sichergestellt werden muss.Der Teilnehmer hat eine Einstufung in einen Pflegegrad und benötigt über den in Preiskategorie 3 beschriebenen Bedarf hinaus dauerhafte Assistenz und Begleitung durch eine feste Bezugsperson. Die Verrichtung der Körperpflege muss in vollem Umfang stellvertretend durchgeführt werden.

Die Kosten der Assistenz können sowohl über die Pflegleistungen (Verhinderungspflege gemäß §39 SGB XI oder Entlastungsleistungen gemäß § 45b SGB XI) als auch über Leistungen der Eingliederungshilfe refinanziert werden.

Für ein individuelles Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

Hinweis: Leistungsträger übernehmen keine Storno- oder Ausfallgebühren!

Fahrdienst für Reisen:

Um den persönlichen Austausch und die Übergabe wichtiger Informationen zwischen Assistenten, Teilnehmer und Eltern/gesetzlichen Vertreter sicherzustellen, ist bei Reisen des Familien unterstützenden Dienst der interne Fahrdienst zum Abfahrts- bzw. Ankunftsort nicht buchbar.


Nachfolgend finden Sie die Teilnahme-Bedingungen für Reisen des Familien unterstützenden Dienst des Lebenshilfe Heinsberg e.V.

Wichtige Informationen

I. Abschluss des Reisevertrages

  1. Die Anmeldung des Teilnehmers stellt rechtlich das Angebot auf Abschluss eines Reisevertrages dar. Dieser kommt erst mit Zugang einer inhaltlich deckungsgleichen Reisebestätigung in Textform durch den Familien unterstützenden Dienst des Lebenshilfe Heinsberg e.V. (im Folgenden „FuD“) zustande. Eine Vormerkungs-, Anmeldungs- oder Optionsbestätigung ersetzt diese Reisebestätigung nicht. Die Reiseausschreibung durch den FuD ist kein Angebot im Rechtssinn, sondern geht den Vertragserklärungen voraus (invitatio ad offerendum), vgl. zur Möglichkeit von Änderungen insbesondere Ziffer XIV.
  2. Die Anmeldung ist schriftlich auf dem Vordruck des FuD vorzunehmen.
  3. An die Anmeldung ist der Kunde bis zur Annahme durch den FuD, jedoch maximal 14 Tage nach Ablauf der Anmeldefrist gebunden.
  4. Nach Ablauf der Anmeldefrist erfolgt eine schriftliche Bestätigung oder eine Absage, falls die Reiseplätze ausgebucht sind.
  5. Der FuD behält sich das Recht vor, die angegebene Preiskategorie unter Berücksichtigung seiner fachlichen Einschätzung und in Absprache mit dem Teilnehmer bzw. dessen rechtlicher Vertretung anzupassen.
  6. Um mit etwaigen Kostenträgern frühzeitig in Verhandlungen zu treten, kann eine persönliche Reisekostenaufstellung mit dem Anmeldebogen beantragt werden. Diese wird mit der Teilnahmebestätigung versendet.
  7. Unternehmungen, die in der Ausschreibung als „Gelegenheit“, „Möglichkeit“ oder „Extratour“ bezeichnet werden, sind selbst nicht Bestandteil der geplanten vertraglichen Leistungen, evtl. mit ihnen verbundene Kosten sind nicht im Reisepreis enthalten.
  8. Soweit der FuD gemäß Ausschreibung die Beantragung von Visa oder ähnlichen Dokumenten übernimmt, erfolgt dies im Auftrag des Kunden (Geschäftsbesorgung). Die Erteilung von Visa selbst durch die zuständigen nationalen oder ausländischen Behörden ist nicht Bestandteil der Leistungsverpflichtung des FuD.
  9. Acht Wochen vor Beginn erhalten die Teilnehmer ein Schreiben mit allen wichtigen Informationen inklusive eines persönlichen Fragebogens. Dieser dient dazu, die begleitenden Assistenten auf die individuellen Bedürfnisse der Teilnehmer vorzubereiten. Weiterhin werden darin die wichtigsten Kontaktdaten und der aktuelle Stand hinsichtlich Assistenz, Pflege, Medikation, etc. abgefragt. Der persönliche Fragebogen muss dem FuD zum Stichtag vorliegen.
    • Liegt der persönliche Fragebogen dem FuD zur angegebenen Frist nicht vor, erhebt dieser eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00€.
    • Fehlen die Kopien der angeforderten Ausweispapiere oder sind unvollständig, erhebt der FuD eine Gebühr in Höhe von 25,00€ um den dadurch entstehenden Verwaltungsaufwand zu refinanzieren.
    • Geht der persönliche Fragebogen in Gänze vier Wochen vor Beginn der Reise nicht beim FuD ein, behält dieser sich vor, den Teilnehmer auszuschließen. Zum Ausgleich für den Verwaltungsaufwand und die Reservierung werden die unter VII. Rücktritt des Kunden/Umbuchung/Zusatzkosten festgesetzten Stornobedingungen zu Grunde gelegt.

II. Sonderfall Vermittlung

  1. Vermittelt der FuD ausdrücklich in fremdem Namen Reiseprogramme fremder Veranstalter oder einzelne Fremdleistungen wie Flüge, Mietwagen etc., so richten sich Zustandekommen und Inhalt solcher Verträge nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und etwaigen Bedingungen des fremden Vertragspartners, soweit diese einbezogen wurden.
  2. Bei Vermittlung haftet der FuD nur für die ordnungsgemäße Vermittlung, nicht für die vertragsgemäße Leistungserbringung im vermittelten Vertrag selbst.

III. Datenschutz/Ausführendes Luftfahrtunternehmen

  1. Der FuD erfasst und speichert Kundendaten ausschließlich zur Reisedurchführung, Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und zu Werbezwecken im Rahmen der Kundenpflege. Der Verwendung zu Werbezwecken kann der Kunde jederzeit widersprechen (§ 28 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz). Ebenso wie für die Ausübung der weiteren Rechte nach §§ 34, 35 Bundesdatenschutzgesetz genügt dazu eine kurze Mitteilung. Die Kontaktdaten finden Sie am Ende dieser Reisebedingungen.
  2. Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 vom 14.12.2006 verpflichtet Reiseveranstalter, Reisevermittler und Vermittler von Beförderungsverträgen, die Kunden über die Identität jeder ausführenden Fluggesellschaft vor der entsprechenden vertraglichen Flugbeförderungsleistung zu unterrichten, sobald diese feststeht. Soweit dies bei Anmeldung noch nicht der Fall ist, muss zunächst die wahrscheinlich ausführende Fluggesellschaft angegeben werden. Bei Wechsel der Fluggesellschaft nach erfolgter Anmeldung ist der Kunde unverzüglich zu unterrichten.

IV. Vertragliche Leistungen

  1. Die vom FuD geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Reisebestätigung (vgl. Ziffer I Abs. 1), ergänzt durch die zugrunde liegende Ausschreibung. Eventuelle besondere Vereinbarungen mit dem FuD, die aus Beweisgründen in Textform getroffen werden sollten, gelten vorrangig.
  2. Mit Buchung der Reise und verbindlicher Bestätigung durch den FuD ist im Reisepreis eine Reiserücktrittsversicherung mit anteiligem Selbstbehalt für alle Teilnehmer inkludiert.

V. Sicherungsschein/Anzahlung/Zahlung

  1. Wenn Reiseleistungen infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters ausfallen, ist über den Sicherungsschein die Rückzahlung des gezahlten Reisepreises und (nach Reiseantritt) zusätzlich notwendiger Aufwendungen für die Rückreise abgesichert (§ 651k BGB). Alle Zahlungen auf den Reisepreis sind nur bei Vorliegen des Sicherungsscheines zu leisten. Er findet sich auf der Rückseite des ersten Blattes der Reisebestätigung. Der Versicherer ist die R+V Allgemeine Versicherung AG.
  2. Mit Zugang der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung von 10 %, mindestens 50,00€ der Sachkosten fällig. Dieser Betrag ist ein Eigenanteil und wird nicht durch etwaige Kostenträger erstattet. Der restliche Reisepreis wird im Anschluss an die Reise in Rechnung gestellt.
  3. Ohne die fristgerechte Anzahlung des fälligen Reisepreises besteht kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch den FuD. Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sowie Versicherungsprämien sind sofort fällig.

VI. Preisänderung nach Vertragsschluss

  1. Der FuD ist berechtigt, den bestätigten Reisepreis zu erhöhen, soweit unvorhersehbar für den FuD und nach Vertragsschluss folgende Preisbestandteile hinzukommen bzw. sich erhöhen: Wechselkurse für die gebuchte Reise, Beförderungskosten (insbesondere wegen Ölpreisverteuerungen), Abgaben für bestimmte Leistungen, Hafen- und Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Flugbeförderung, Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich-rechtliche Eintrittsgebühren. Zum Zeitpunkt der Preiskalkulation siehe Ziffer XIV.
  2. Die Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. Der Reisepreis darf maximal um den Betrag erhöht werden, der sich bei Addition der Erhöhungsbeträge der in Abs. 1 genannten Kostenbestandteile ergibt. Zur Ermittlung des Umlagebetrages wird – je nachdem, was für die Kunden günstiger ist – entweder die konkret erwartete oder die ursprünglich kalkulierte durchschnittliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Auf Anforderung ist der FuD verpflichtet, dem Kunden entsprechende Nachweise zu übermitteln.
  3. Der FuD muss dem Kunden eine Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes, spätestens jedoch am 21. Tag vor Reisebeginn mitteilen.
  4. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5 %, ist der Kunde berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Stattdessen kann er sein Recht gemäß § 651a Abs. 4 Satz 3 BGB (Ersatzreise) geltend machen. Der Rücktritt oder das Verlangen einer Ersatzreise müssen unverzüglich gegenüber dem FuD erklärt werden.

VII. Rücktritt des Kunden/Umbuchung/Zusatzkosten

  1. Der Teilnehmer kann jederzeit von einer Reise vor deren Beginn zurücktreten.
  2. Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück, muss eine schriftliche Rücktrittserklärung beim FuD einreicht werden. Entscheidend für die Berechnung der Stornokosten ist das Eingangsdatum der schriftlichen Rücktrittserklärung beim FuD.
  3. Bei Rücktritt des Teilnehmers vor Reisebeginn (Storno) hat der FuD bis zum Versand der Stornorechnung ein Wahlrecht zwischen der konkret berechneten angemessenen Entschädigung nach § 651i Abs. 2 BGB und der Abrechnung nach den nachfolgend hierfür aufgeführten Pauschalen. Die einmal getroffene Wahl kann der FuD nur mit Einverständnis des Kunden ändern. Zur pauschalierten Entschädigung gilt Folgendes:
  • Reisen mit Bus-, Kleinbus-, PKW-Reisen
    • bis inkl. 46. Tag vor Reisebeginn: 5 %
    • ab 45. bis inkl. 22. Tag vor Reisebeginn: 10 %
    • ab 21. bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn: 25 %
    • ab 14. bis inkl. 8. Tag vor Reisebeginn: 40 %
    • ab 7. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt: 50 %
  • Reisen mit Flug und Kreuzfahrtreisen
    • bis inkl. 46. Tag vor Reisebeginn: 10 %
    • ab 45. bis inkl. 22. Tag vor Reisebeginn: 20 %
    • ab 21. bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn: 30 %
    • ab 14. bis inkl. 8. Tag vor Reisebeginn: 40 %
    • ab 7. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt: 50 %

Die Pauschale berechnet sich nach dem Endreisepreis des betroffenen Teilnehmers und dem Zugang der Rücktrittserklärung. Dem Teilnehmer bleibt freigestellt nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die geforderte Pauschale entstanden ist.

4. Umbuchungen (z. B. von Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft, Beförderungs-oder Tarif-Art, bei Flugreisen auch der Buchungsklasse und der Flugverbindungen) sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den in Abs. 1 genannten Reisebedingungen (Rücktrittsentschädigung) und parallele Neuanmeldung möglich. Voraussetzung jeder Umbuchung ist die Verfügbarkeit der Leistung.

5. Fallen durch vom Kunden zu vertretende Umstände ohne mitwirkendes Verschulden durch den FuD bei der Vorbereitung oder Durchführung der Reise zusätzliche Kosten für Vertragsleistungen an (z.B. wegen einer erforderlichen kostenpflichtigen Flugreservierungs-/Ticket-Änderung bei fehlerhaften Namensangaben des Kunden), kann der FuD verlangen, dass der Kunde diese ersetzt.

VIII. Absagevorbehalt bei Mindestteilnehmerzahl

  1. Wird eine in der Ausschreibung oder im sonstigen Inhalt des Reisevertrages festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann der FuD bis spätestens am 21. Tag vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten.
  2. In diesem Fall kann der Kunde die Teilnahme an einer anderen vom FuD ausgeschriebenen Reise verlangen, sofern der FuD in der Lage ist, diese ohne Mehrpreis bereitzustellen.

IX. Kündigung wegen besonderer Umstände

  1. Wird die Reise durch höhere Gewalt, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Kunde als auch der FuD den Reisevertrag kündigen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten bei einer solchen Kündigung ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften (vgl. Ziffer XV).
  2. Der FuD kann aus wichtigem Grund vor Reiseantritt und während der Reise jederzeit den Reisevertrag unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (nach deutschem Recht § 314 BGB) kündigen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Reiseablauf vom Teilnehmer nachhaltig gestört oder gefährdet wird und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder nicht abgeholfen werden kann. Die Kosten, die durch den Abbruch entstehen, sowie ggfs. anfallende Kosten für den Rücktransfer, werden dem Teilnehmer in Rechnung gestellt.
  3. Zum Kündigungsausspruch durch den FuD gilt Ziffer XII Abs. 2.

X. Haftung des Familien unterstützenden Dienst

  1. Die vertragliche Haftung des FuD für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder b) der FuD für einen Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
  2. Die Haftung des FuD auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis des Kunden beschränkt. Für Schäden bis 1.500 € haftet die Lebenshilfe Heinsberg e.V. insoweit unbeschränkt.
  3. Weitere Haftungsbeschränkungen können sich (nach deutschem Recht gemäß § 651h Abs. 2 BGB) aus internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften ergeben. Soweit sich aus rechtlichen Regelungen zwingend weitergehende Ansprüche des Kunden gegenüber der Lebenshilfe Heinsberg e.V. ergeben, bleiben diese von den Haftungsbeschränkungen in den Abs. 1 und 2 unberührt.

XI. Obliegenheit und Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise

  1. Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der FuD kann diese verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
  2. Leistet der FuD nicht innerhalb einer vom Kunden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann dieser selbst Abhilfe schaffen und Ersatz für erforderliche Aufwendungen verlangen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn der FuD Abhilfe verweigert oder sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Kunden geboten ist.
  3. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Leistung kann der Kunde einen Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) geltend machen. Der Anspruch entfällt, soweit der Kunde schuldhaft den Mangel nicht anzeigt. Ist infolge eines Mangels dem Kunden die Reise oder ihre Fortsetzung aus wichtigem Grund nicht zumutbar oder ist sie durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Zuvor hat er eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn Abhilfe unmöglich ist, von der Lebenshilfe Heinsberg e.V. verweigert wird oder die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.

XII. Rechte und Pflichten von Assistenten im Rahmen der Reisebegleitung

  1. Betreuende Assistenten der Reisen sind beauftragt, während der Reise Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen und für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich und erforderlich ist. Sie sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz mit Wirkung gegen den FuD anzuerkennen oder entgegenzunehmen.
  2. Die Kündigung des Reisevertrages durch den FuD (z.B. bei höherer Gewalt) kann auch durch die Leiter, Begleiter und Betreuer von Reisen ausgesprochen werden; diese sind insoweit vom FuD bevollmächtigt.

XIII. Anspruch-Stellung/ Ausschlussfrist/ Verjährung

  1. Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgerechter Erbringung von Reiseleistungen nach §§ 651c bis 651f BGB muss der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise dem FuD gegenüber geltend machen (siehe hierzu die Kontaktdaten am Ende dieser Reisebedingungen). Nur bei unverschuldeter Fristversäumung ist eine Geltendmachung von Ansprüchen nach Fristablauf möglich.
  2. Die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Ansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr, soweit nicht Ansprüche für Körperschäden oder Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, betroffen sind. Solche vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

XIV. Gültigkeit der Ausschreibung

  1. Die Ausschreibung der erfolgt auf der URL: https://fud.lebenshilfe-heinsberg.de/. Naturgemäß ist nur der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bekannte Stand wiedergegeben, auch Fehler können selbst bei größter Sorgfalt vorkommen. Einseitige Änderungen durch den FuD sind daher möglich und bleiben vorbehalten, solange der Vertrag zwischen dem FuD und dem Kunden noch nicht zustande gekommen ist.

XV. Sonstiges

  1. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen für vom FuD des Lebenshilfe Heinsberg e.V. veranstaltete Reisen, also insbesondere die §§ 651a ff. des BGB, soweit für den Vertrag deutsches Recht anwendbar ist.
  2. Abdruck und digitale Übernahme der Inhalte – auch auszugsweise –, insbesondere von Fotos und Bildmaterial, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch den FuD des Lebenshilfe Heinsberg e.V., da hierbei ggf. auch fremde Rechte verletzt werden können.
  3. Kontaktdaten:

Lebenshilfe Heinsberg e.V.
Familien unterstützender Dienst
Richard-Wagner-Straße 5
52525 Heinsberg
Telefon:   02452 969 710
Fax:          02452 969 718
E-Mail:     FuD@lebenshilfe-heinsberg.de

Stand: 16. August 2023